Die Niederlande gelten ab heute, 27. Juli, wieder als Corona-Hochinzidenzgebiet.
Dies bedeutet, dass die Grenze nach Deutschland in der Regel bis auf weiteres nur mit einem negativen Corona-Test überquert werden darf. Auch eine Quarantänepflicht besteht. Welche Auflagen sonst noch bei der Einreise nach Deutschland gelten, erfahrt Ihr hier:

Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet (in diesem Fall Niederlande)

Für die Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet gelten die folgenden Regeln:

  • Anmeldepflicht im Einreiseportal unter einreiseanmeldung.de. Über dieses Portal können auch die nötigen Nachweise (Testergebnis, Impf- oderGenesenennachweis) an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
  • Quarantänepflicht für 10 Tage nach der Einreise. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten kann eine „Freitestung“ aus der Quarantäne durch einen frühestens fünf Tage nach Einreise erfolgten negativen Test beendet werden. Für genesene und geimpfte Personen mit Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet endet jedoch die Quarantäne ebenfalls unmittelbar, wenn diese einen Impf- oder Genesenennachweis durch das Einreiseportal an die zuständigen Behörden übermitteln.
  • Nachweispflicht durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses, eines Impf- oder Genesenennachweises schon vor der Einreise. Bei der Einreise auf dem Luftweg muss ein Testergebnis, Impf- oder Genesenennachweis hingegen schon vor dem Abflug vorgelegt werden. Für diese Dokumente gelten folgende Anforderungen:
    o Testnachweis: Die Testabnahme darf max. 48h (Schnelltest) bzw. 72h (PCR-Test) zurückliegen
    o Impfnachweis: Das Dokument muss folgende Informationen enthalten: Datum der Impfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Nameder Krankheit, Name und Anschrift der durchführenden
    Person/des Impfzentrums, Bestätigung mit Signatur oder Siegel
    o Genesenennachweis: Positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist

Wenn die niederländische CoronaCheck-App die Anforderungen des europäischen Digital Covid Certificate erfüllt, kann sie auch für die Einreise nach Deutschland verwendet werden.
Nach aktuellem Informationsstand erfüllt die CoronaCheckApp diese Anforderungen.

Ausnahmen:

  • Grenzpendler*innen und Grenzgänger*innen (Arbeitnehmer*innen, Schüler*innen, Student*innen)
    – Keine Anmeldepflicht und keine Quarantänepflicht
    – Nachweispflicht: Sie müssen sich zweimal pro Woche testen lassen. Dieser Test kann auch nach der Einreise, etwa am Arbeitsplatz, abgenommen werden. Die Regel, dass die Testabnahme bei Einreise max. 48 Stunden zurückliegen darf, gilt in diesem Falle nicht. Es muss nur nachgewiesen werden, dass eine Testung zweimal pro Woche erfolgt. Außerdem muss die Person nachweisen, dass sie als Grenzgänger*in/-pendler*in gilt. Zu diesem Zweck müssen Grenzpendler*innen/-gänger*innen eine Bescheinigung in deutscher oder englischer Sprache mit sich führen, mit der ihnen ihr Status bestätigt wird (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers, der Schule etc.).
    – Eltern, die ihre Kinder zur Schule/Ausbildung bringen, müssen auch zweimal pro Woche einen negativen Test vorlegen.
     Wer einen Impfnachweis oder Genesenennachweis mitführt, ist von der Testpflicht befreit. Die Nachweise müssen dabei den oben genannten Anforderungen entsprechen.
  • Einreisen im kleinen Grenzverkehr (bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden) sowie Besuch von Verwandten ersten Grades, des Lebens- oder Ehepartners oder im Falle von geteiltem Sorge-/Umgangsrecht (bei einem Aufenthalt von maximal 72 Stunden)
    – Keine Anmeldepflicht und keine Quarantänepflicht
    – Nachweispflicht: Schon beim Grenzübertritt muss ein Test-/ Impf- oder Genesenennachweis mitgeführt werden, der den oben beschriebenen Anforderungen entspricht.
  • Personen, die im Transport-, Personen- und Güterverkehr arbeiten
    – Keine Anmeldepflicht und keine Quarantänepflicht
    – Keine Testpflicht, wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden beträgt und die Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
  • Durchreise / Transit
    – Keine Anmelde-, Quarantäne- oder Nachweispflicht
    – Dies sollte auf dem schnellstmöglichen Weg mit möglichst wenigen Stopps geschehen.

Zu weiteren Ausnahmen, siehe § 6 CoronaEinreiseV.

Weitere Informationen:

Über die Regelungen in Niedersachsen informiert das Land Niedersachsen auf seiner Website. Das Land NRW informiert hier über die Regelungen. Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf folgender Website über Vorschriften für Reisende.

Offizielle Hotlines mit weiteren Informationen:

Niederlande: Publieksinformatienummer der Rijksoverheid: Tel. aus NL: 0800 1351; aus D: +31 (0) 20 205 13 51 (zwischen 8 und 20 Uhr erreichbar)

Niedersachsen: Bürgerhotline: Tel.: +49 (0) 511 120 6000 (montags bis freitags 8 bis 18 Uhr, samstags: 10 bis 15 Uhr)

Nordrheinwestfalen: Bürgerhotline +49 (0) 211 / 9119-1001 (montags bis freitags: 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags: 10-18 Uhr)

Niederlande: Kostenloser Coronatest für Reisende

Sie reisen aus den Niederlanden ins Ausland? Informieren Sie sich in den Reisehinweisen, welche Art von Corona-Zertifikat Sie für das Land, in das Sie reisen, benötigen. Haben Sie keinen Impfpass oder ein Corona-Test-Zertifikat? Dann können Sie sich bei angeschlossenen Teststellen in Juli und August 2021 kostenlos testen lassen. Auch ausländische Reisende, die aus den Niederlanden in ein anderes Land reisen, können sich kostenlos testen lassen. Bitte beachten Sie, dass Personen ohne DigiD nicht zu den GGD-Teststellen gehen können. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Regierung der Niederlande. Informationen in englischer Sprache finden Sie hier.

Unterscheidung von Risikogebieten in Deutschland

Grundsätzlich wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Zahl an Neuansteckungen mit SARS-CoV-2 besteht. Virusvariantengebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind.

Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der Website des RKI. Die Niederlande zählen nun wieder zu den Hochinzidenzgebieten.