Das Robert-Koch-Institut hat fast die ganze Niederlande zum Risikogebiet erklärt. Inzwischen hat auch die Provinz Limburg diesen Status bekommen. Lediglich die Provinz Zeeland im Südwesten des Landes ist noch kein Risikogebiet.
Reisende, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland kommen, müssen in der Regel in eine 14-tägige Quarantäne.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Der so genannte „kleine Grenzverkehr“ mit Fahrten zum Einkaufen oder Besuchen von Freunden oder Verwandten ist folgenlos möglich.

Die Einzelheiten zur Umsetzung ebenso wie Ausnahmen von der Quarantäneregelung werden von den Bundesländern festgelegt. In Niedersachsen sind diese Regelungen in der „Niedersächsischen Corona-Verordnung“ enthalten. Die Verordnung tritt am am heutigen 9. Oktober 2020 in Kraft.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Personen, die nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet (also auch die nördlichen Provinzen Groningen, Friesland und Drenthe) nach Niedersachsen einreisen, verpflichtet sind, sich 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Zudem muss das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann mit bis zu 25.000 Euro Strafe geahndet werden.

Kleiner Grenzverkehr in Niedersachsen (zum Beispiel Einkaufen, Freunde besuchen)
Der so genannte „kleine Grenzverkehr“ ist nach der neuen Verordnung in Niedersachsen wieder möglich. Menschen aus den Niederlanden können sich bis zu 24 Stunden ohne Quarantänepflicht in Niedersachsen aufhalten, einkaufen, tanken oder Verwandte und Freunde besuchen. Einwohner von Niedersachsen können sich sogar bis zu 48 Stunden in den Risikogebieten der Niederlande aufhalten.

Auswirkungen im Hinblick auf die Herbstferien
Weiterhin ist ein Aufenthalt in Niedersachsen, der über die 24 Stunden hinausgeht, nur möglich, wenn sich die Personen in Quarantäne begeben oder einen gültigen, negativen Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen können. Das heißt, dass längere Aufenthalte bei Verwandten während der anstehenden Herbstferien nicht ohne weiteres möglich sind.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht nach der neuesten Verordnung
In der neuen Corona-Verordnung vom 9. Oktober sind folgende Personen von der Quarantäne- und Meldepflicht ausgenommen:

  1. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten,
  3. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen,
  4. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sich für weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufhalten,
  5. Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
  6. Personen, die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
  7. Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes,
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  9. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs,
  10. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes,
  11. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind.

Die Arbeitgeber und Dienstherren haben hierbei die Entscheidung zu treffen, ob die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr tatsächlich erforderlich ist und dieses schriftlich zu bestätigen. Arbeitnehmer müssen diese Bestätigung mit sich führen.

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